Satzung

Satzung des Heimatverein Schwaikheim e.V.

Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2016 genehmigt und am 06.06.2016 im Vereinsregister mit VR 324/16 in der Urkundenrolle eingetragen

§ 1 Name und Sitz
Der Verein nennt sich Heimatverein Schwaikheim e.V.,
gegründet am 23.04.1985 und am 24.09.1985 eingetragen und geführt beim Amtsgericht Stuttgart VR260724.
Sitz des Vereines ist Schwaikheim.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

-- Die Erforschung der Schwaikheimer Geschichte zu fördern und den Heimatgedanken zu pflegen,
-- auf die Erhaltung wertvoller Kultur- und Naturdenkmale hinzuwirken,
-- Kultur- und ortsgeschichtliches Material zu erkunden, zu sammeln und zu pflegen,
-- die Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorträgen im Bereich der Aufgabenstellung des Vereins,
-- die Einrichtung eines Heimatmuseums zu fördern und bei dessen Ausbau und Betreuung mitzuwirken,
-- die Herausgabe von Veröffentlichungen, die den beabsichtigten Zielen und Zwecken des Vereins entsprechen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins eine Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen und diese unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.

3. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Begründung mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages.

5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder dem Ende der Rechtsfähigkeit sowie durch Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, die Mitgliedschaft endet dann zum Jahresende.

3. Ein Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund kann vom Vorstand beschlossen werden. Als wichtiger Grund wird z. B. angesehen, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Verzug ist nach vorheriger Mahnung.

§ 5 Organe des Vereins

-- Mitgliederversammlung,
-- Vorstand,

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:

-- die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes,
-- die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Kassenprüfungsberichtes,
-- die Entlastung des Vorstandes,
-- die Wahl des Vorstandes,
-- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
-- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
-- die Änderung der Satzung,
-- die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Post) oder in elektronischer Form (Email/FAX) einberufen. Im Übrigen gelten für die Mitgliederversammlung (Einberufung) die Bestimmungen des § 36 BGB.

3. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung fest und beruft diese ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

-- ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beantragt,
-- der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen außerordentlicher Ereignisse im Verein beschließt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er setzt sich zusammen aus:

-- dem Vorsitzenden,
-- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
-- dem Kassenwart,
-- dem Schriftführer,
-- den Sprechern der Arbeitsausschüsse.

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Gesetze und dieser Satzung. Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden erledigt.

3. Der Schriftführer hat ein Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

4. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich (Post) oder in elektronischer Form (Email/FAX) einberufen; telefonische Einladung ist zulässig.

5. Zur Erreichung der Zwecke des Vereins kann der Vorstand weitere Arbeitsausschüsse bilden. Bis zur Wahl in der Mitgliedersammlung gehört dieser dem Vorstand beratend an.

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand nach BGB § 26 Abs. 2
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwaikheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimatkunde zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 11.03.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mit Eintragung ins Vereinsregister wird die Satzung wirksam.


(C) geändert November 2016 - Heimatverein Schwaikheim

Diese Seite ausdrucken